Universal und Warner wollen Musikerklage zu Suno- und Udio-Deals stoppen
Universal Music Group und Warner Music drängen ein US-Bundesgericht, eine Klage der American Federation of Musicians (AFM) im Zusammenhang mit ihren Vereinbarungen mit den KI-Musikdiensten Suno und Udio abzuweisen. Die beiden Unternehmen argumentieren, dass die Gewerkschaft selbst eingeräumt habe, dass der bestehende Tarifvertrag keine Regelung für die Nutzung von Aufnahmen durch KI-Dienste enthält.
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht Artikel 21(a) des Sound Recording Labor Agreement (SRLA). Dieser sieht zusätzliche Regelungen für eine „neue Nutzung“ von Aufnahmen vor – also für Verwendungszwecke, die vom bestehenden Vertrag nicht abgedeckt sind. Universal argumentiert nun, dass die dafür notwendige Grundlage für KI-Nutzungen nicht existiere.
Bei einer Anhörung im Juli hatte der Anwalt der AFM auf die Frage des Gerichts, ob es eine entsprechende Vereinbarung für KI gebe, mit „Nein“ geantwortet. Universal wertet diese Aussage als entscheidend für die Abweisung der Klage. Die AFM hält dagegen, dass der Tarifvertrag selbst als Grundlage für eine Vergütung herangezogen werden könne und die entsprechende Vertragsklausel unterschiedlich ausgelegt werden könne.
Auch Warner Records und Atlantic Records beantragen die Abweisung. Warner verweist darauf, dass die betroffenen Musiker:innen bereits nach den geltenden Grundtarifen des SRLA bezahlt worden seien. Die Gewerkschaft fordert dagegen zusätzliche Zahlungen für die Nutzung der Aufnahmen im Zusammenhang mit KI.Die AFM hatte die Klage im Juni eingereicht und im Juli erweitert. Sie wirft Universal und Warner vor, Aufnahmen ihrer Mitglieder für Vereinbarungen mit Suno und Udio lizenziert zu haben, ohne die Musiker:innen entsprechend zu vergüten oder zu beteiligen.
Parallel verhandeln Gewerkschaft und Labels über einen neuen SRLA, wobei der Umgang mit KI zu den zentralen Themen gehört. Universal und Warner argumentieren deshalb, dass die Frage zusätzlicher Vergütungen im Rahmen dieser Tarifverhandlungen und nicht über die aktuelle Klage geklärt werden sollte.
Universal und Warner wollen Musikerklage zu Suno- und Udio-Deals stoppenUniversal Music Group und Warner Music drängen ein US-Bundesgericht, eine Klage der American Federation of Musicians (AFM) im Zusammenhang mit ihren Vereinbarungen mit den KI-Musikdiensten Suno und Udio abzuweisen. Die beiden Unternehmen argumentieren, dass die Gewerkschaft selbst eingeräumt habe, dass der bestehende Tarifvertrag keine Regelung für die Nutzung von Aufnahmen durch KI-Dienste enthält. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht Artikel 21(a) des Sound Recording Labor Agreement (SRLA). Dieser sieht zusätzliche Regelungen für eine „neue Nutzung“ von Aufnahmen vor – also für Verwendungszwecke, die vom bestehenden Vertrag nicht abgedeckt sind. Universal argumentiert nun, dass die dafür notwendige Grundlage für KI-Nutzungen nicht existiere.Bei einer Anhörung im Juli hatte der Anwalt der AFM auf die Frage des Gerichts, ob es eine entsprechende Vereinbarung für KI gebe, mit „Nein“ geantwortet. Universal wertet diese Aussage als entscheidend für die Abweisung der Klage. Die AFM hält dagegen, dass der Tarifvertrag selbst als Grundlage für eine Vergütung herangezogen werden könne und die entsprechende Vertragsklausel unterschiedlich ausgelegt werden könne. Auch Warner Records und Atlantic Records beantragen die Abweisung. Warner verweist darauf, dass die betroffenen Musiker:innen bereits nach den geltenden Grundtarifen des SRLA bezahlt worden seien. Die Gewerkschaft fordert dagegen zusätzliche Zahlungen für die Nutzung der Aufnahmen im Zusammenhang mit KI.Die AFM hatte die Klage im Juni eingereicht und im Juli erweitert. Sie wirft Universal und Warner vor, Aufnahmen ihrer Mitglieder für Vereinbarungen mit Suno und Udio lizenziert zu haben, ohne die Musiker:innen entsprechend zu vergüten oder zu beteiligen. Parallel verhandeln Gewerkschaft und Labels über einen neuen SRLA, wobei der Umgang mit KI zu den zentralen Themen gehört. Universal und Warner argumentieren deshalb, dass die Frage zusätzlicher Vergütungen im Rahmen dieser Tarifverhandlungen und nicht über die aktuelle Klage geklärt werden sollte.